Satzung
![]() | § 1 NAME UND SITZ DES CLUBS |
Der Club führt den Namen: „Tennis-Club Prien am Chiemsee e.V.“, hat seinen Sitz in Prien am Chiemsee und ist in das Vereinsregister eingetragen.
![]() | § 2 ZWECK DES VEREINS |
Der Verein bezweckt unmittelbar uns ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und die Förderung des Tennissportes sowie die Durchführung von Turnieren.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlen Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
![]() | § 3 MITGLIEDSCHAFT |
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die nach dem Recht ihres Landes im Besitze der bürgerlichen Ehrenreche ist.
2) Der Verein hat:
a) Ehrenmitglieder
b) ordentliche Mitglieder (Aktive)
c) außerordentliche Mitglieder (Passive)
d) Jugendmitglieder
e) Übergangsmitglieder
a) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung verliehen. Ehrenmitglieder können alle Mitglieder werden, die sich um den Tennissport im allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht dem Inhaber alle Rechte, die der Verein an das Einzelmitglied vergeben kann. Verpflichtungen entstehen dem Ehrenmitglied nur insoweit, als es sich solche selbst auferlegt.
b) ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Spielbetrieb aktiv ausüben.
c) außerordentliche Mitglieder
Außerrdentliche Mitglieder (Passive) sind alle Mitglieder, die Spielberechtigung nicht besitzen.
d) Jugendmitglieder
Jugendmitglieder sind Mitglieder unter 18. Jahren. Stichtag ins der 1. Januar eines jeden Jahres
e) Übergangsmitglieder
Übergangsmitglieder sind Mitglieder über 18. Jahre, die sich in der Berufsausbildung befinden (z. B. Studenten). Diese Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Entscheid der Vorstandschaft gewährt. Um seinen einzelnen Mitgliedern die Möglichkeit des Wettkampfes gegen andere Vereine im In- und Ausland zu bieten, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft des Bayerischen Tennis-Verbandes (BTV im BLSV) und dadurch die korporative Mitgliedschaft beim Deutschen Tennis-Bund (DTB).
![]() | § 4 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT |
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes an den Vereinsvorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft, die ihre Entscheidung de Antragsteller mitzuteilen hat. Erst mit Bestätigung der Aufnahme durch die Vorstandschaft wird die Mitgliedschaft rechtswirksam. Antragsteller die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, benötigen die schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter.
![]() | § 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT |
1) Die Mitgliedschaft wird verloren:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) druch Tod
2) Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden, desgleichen der Übertritt in eine andere Mitgliedschaft. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes an den Vereinsvorstand. Die Kündigung hat bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres zu erfolgen. Eine verspätet abgegebene Kündigung wird erst für das übernächste Jahr wirksam. Den Beitrag für das nächste Jahr hat das Mitglied zu bezahlen.
3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz vorheriger Mahnung unter Fristsetzung nicht nachkommt oder gegen die Satzung verstößt oder aber aus einem anderen wichtigen Grund. Besteht die Absicht, ein Mitglied auszuschließen, oder liegt ein dementsprechender Antrag vor, so ist vor der Beschlußfassung über den Antrag dem auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß ist binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen und in der Tagesordnung ausdrücklich aufzuführen.
![]() | § 6 RECHTE DER MITGLIEDER |
Die Rechte der Mitglieder bestehen:
a) In der Ausübung des Tennissportes für alle Mitglieder (mit Ausnahme der passiven Mitglieder) im Rahmen der jeweils von der Vorstandschaft hierfür aufzustellenden Spiel- und Platzordnung;
b) In der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Ausübung des Stimm- und Wahlrechts. Jugendliche Mitglieder und Übergangsmitglieder unter 21 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.
![]() | § 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER |
Die Plichten der Mitglieder bestehen in der:
1) Rechtzeitigen Bezahlen der Beiträge.
2) Einhaltung der Vereinssatzung.
3) Beachtung de Sport- und Spielregeln sowie der jeweiligen Spiel- und Platzordnung.
4) Wahrung der sportlichen Kameradschaft un der gesellschaftlichen Umgangsformen.
![]() | § 3 BEITRÄGE |
1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese wird mit Erhalt der Aufnahmebestätigung zu Zahlung fällig.
2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bei Beginn der Mitgliedschaft, im übrigen zu Beginn jeden Kalenderjahres unaufgefordert im voraus zu entrichten.
3) Die Beitragshöhe wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe der Aufnahmegebühr. Die Beitragshöhe gliedert sich in ihrer Höhe entsprechend den Mitgliederarten im Sinne des § 3 Ziff. 2 der Satzung.
4) Die Vorstandschaft ist berechtigt, aus wichtigem Grund einem Mitglied den Beitrag zu stunden oder teilweise zu erlassen. Hierbei hat die Vorstandschaft einen strengen Maßstab anzulegen.
5) Mitglieder, die ihren aktiven Militärdienst ableisten, haben in dieser Zeit Beiträge wie außerordentliche Mitglieder zu leisten.
![]() | § 9 ORGANE DES VEREINS |
Die Vereinsorgane setzen sich zusammen aus:
a) ordentlicher und außerordentlicher Hauptversammlung
b) dem Vereinsvorstand
![]() | § 10 HAUPTVERSAMMLUNG |
1) Ordentliche Hauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat innerhalb der ersten drei Monate des Jahres stattzufinden und das Rechnungsjahr wird mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt. Sie wird einberufen durch Rundschreiben an die Mitglieder ca. eine Woche vor Sitzungstermin. In der Einladung muß die Tagesordnung vermerkt sein.
Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes des Kassiers,
- Die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
- Die Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr von dem Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
- Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
- Die Entscheidung über Beschwerden aller Art,
- Feststellung des Etats für das kommende Jahr,
- Anregungen und Wünsche.
2) Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen mit einer Frist von 8 Tagen unter Einhaltung der üblichen Formalvorschriften.
Er muß diese Versammlung einberufen, wenn die Vereinsvorstandschaft mit seiner Mehrheit die Einberufung fordert, oder wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder durch ihre Unterschrift unter Angabe des Grundes diese Einberufung verlangen.
3) In der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende die Geschäfte. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist und bei der nächsten Hauptversammlung zu Vorlesung kommt. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Zur Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erfoderlich, es sei denn, daß die Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.
Alle Abstimmungen werden im Normalfall durch Handaufheben getätigt. Beantragt ein Mitglied der Hauptversammlung über eine Frage eine geheime Abstimmung, so muß diese Abstimmung für diesen Fragenentscheid angewendet werden.
Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Vorstandschaft einen Wahlleiter.
![]() | § 11 VORSTANDSCHAFT |
Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihren Reihen auf drei Jahre den Vorstand. Mitglied des Vorstandes kann jedes wahlberechtigte Mitglied werden.
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Sportwart für Damen, dem Sportwart für Herren
- dem Schriftführer,
- dem Kassier,
- dem Jugendwart.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
![]() | § 12 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES |
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführungen der Beschlüße der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
2) Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, beruft die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und führt in denselben den Vorsitz.
3) Dem Sportwart obliegt die Regelung des Sportbetriebes und aller damit zusammenhängenden Fragen.
4) Der Schriftführer hat in den Hauptversammlungen und in den Vorstandssitzungen Protokoll zu führen und diese jeweils bei der nächsten Sitzung zu verlesen. Unterschrift: 1. Vorsitzender und Schriftführer. Darüber hinaus erledigt er den im Club anfallenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden.
5) Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Er nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Laufende Zahlungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes werden von ihm ohne Mitwirkung eines weiteren Vorstandmitgliedes geleistet. Außerordentliche Anschaffungen und deren Bezahlung wird von der Vorstandschaft beschlossen und vom 1. Vorsitzenden angewiesen.
6) Dem Jugendwart obliegt die gesamte Jugend- und Nachwuchsbetreuung. Er erhält von der Vorstandschaft eine eigene Etatposition zur Förderung der Jugend.
![]() | § 13 KASSENPRÜFER |
Aufgabe des Kassenprüfers ist, die vom Kassier, erstellte Buchführung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und dem Finanzbericht einen schriftlichen Prüfungsvermerk anzuhängen.
![]() | § 14 CLUBABZEICHEN |
Das Clubabzeichen hat die Farben „gelb – blau“ (weitere Regelungen vorbehalten).
![]() | § 15 EINFÜHRUNG VON GÄSTEN |
Jedes Mitglied ist berechtigt, während des laufenden Jahres Gäste gegen Bezahlung der Gästegebühr einzuführen.
![]() | § 16 SATZUNGSÄNDERUNG |
Die Satzungsänderungen können durch die Hauptversammlung vorgenommen werden mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
![]() | § 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS |
Der Verein wird aufgelöst durch Hauptversammlungs-Beschluß auf Grund namentlicher, schriftlicher Abstimmung. Er muß von mehr als 75 % aller stimmberechtigter Mitglieder gefordert werden. Die Auflösung des Clubs erfolgt automatisch, wenn die Zahl der Mitglieder unter 3 gesunken ist. Der Auflösungsbeschluß muß die Gründe für die Auflösung klar zum Ausdruck bringen und einen möglichst dreiköpfigen Liquidationsvorstand nach demokratischen Gesichtspunkten bestellen, der das Vereinsvermögen liquidiert.
Prien am Chiemsee, den 12 Dezember 1974


